
FASSUNG 2026-10-09
AGB für Schul- und Gruppenprogramme
Vertrags- und Informationsgrundlage für Buchungen bei Naturabenteuer Niederrhein.
A. Schulen und Gruppenprogramme
Für Schulklassen, Betreuungseinrichtungen, Unternehmen, Vereine und sonstige Gruppen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für Schul- und Gruppenprogramme von Naturabenteuer Niederrhein, Inhaber Christian Meister, nachfolgend «Veranstalter». Dieser Bereich enthält die für das betreffende Angebot geltenden Vertragsbedingungen.
2. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Maßgeblich sind außerdem die vor Vertragsschluss bereitgestellte Leistungsbeschreibung und das vereinbarte Angebot. Eine nachträgliche Buchungsbestätigung führt ohne Zustimmung des Kunden keine abweichenden Vertragsbedingungen ein.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand, Umfang, Termine und enthaltene Leistungen ergeben sich aus der vor Vertragsschluss bereitgestellten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Angebot.
2. Geschuldet wird die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Veranstaltung. Ein bestimmter persönlicher Lern- oder Erlebniserfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Zugesagte Leistungen und Bescheinigungen bleiben hiervon unberührt.
3. Ob und in welchem Umfang Verpflegung, Übernachtungsmöglichkeiten und Ausrüstung Bestandteil des Angebots sind, wird vor Vertragsschluss beschrieben. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlich vereinbarten Leistungen und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Anfrage und Vertragsschluss
1. Eine ausdrücklich als Buchungsanfrage gekennzeichnete Anfrage ist unverbindlich. Der Veranstalter übersendet daraufhin ein Angebot oder eine Aufforderung zur verbindlichen Buchung. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots oder durch die ausdrückliche Annahme einer verbindlichen Buchung durch den Veranstalter zustande.
2. Bei einer verbindlichen Onlinebuchung gibt der Kunde mit Betätigung der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisenden Schaltfläche ein Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt mit ausdrücklicher Annahme durch den Veranstalter in Textform zustande. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung ist nur dann zugleich eine Vertragsannahme, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
3. Der Kunde hat zutreffende Kontakt- und Rechnungsdaten anzugeben. Bei einer Buchung für Dritte ist vor Vertragsschluss anzugeben, wer Vertragspartner wird und in wessen Namen die Buchung erfolgt.
§ 4 Buchungsformular und Bestandsbuchung
1. Bei einer neuen Anfrage über das Buchungsformular gilt der Abschnitt zum Vertragsschluss.
2. Ein persönlicher Bestandsbuchungslink dient der Bestätigung oder Änderung einer bereits vertraglich vereinbarten Buchung. Die bestehende Buchung sowie die zur Bestätigung oder Änderung gestellten Angaben werden vor dem Absenden angezeigt. Mit dem Absenden erklärt der hierzu berechtigte Kunde seine Zustimmung zu den ausdrücklich bezeichneten Änderungen; deren Verbindlichkeit muss im Formular eindeutig kenntlich gemacht sein.
3. Besteht bislang nur eine unverbindliche Reservierung, kommt ein Vertrag nach den Regelungen zum Vertragsschluss zustande. Die Bezeichnung als Bestandslink begründet für sich allein keine Zahlungspflicht.
4. Persönliche Buchungslinks sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur an zur Bearbeitung der Buchung berechtigte Personen weitergegeben werden. Der bloße Zugriff auf einen Link ersetzt keine erforderliche Vertretungsbefugnis.
§ 5 Preise und Zahlung
1. Es gelten die vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung ausgewiesenen Gesamtpreise einschließlich anfallender Steuern und obligatorischer Preisbestandteile.
2. Bei vereinbarter Einmalzahlung ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss zu zahlen, sofern vor Vertragsschluss kein abweichender Zahlungstermin vereinbart wurde. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt der vor Vertragsschluss mitgeteilte und vereinbarte Zahlungsplan. Eine Rechnung ändert einen vereinbarten Zahlungsplan nicht einseitig. Zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Entgegennahme von Vorauszahlungen bleiben unberührt.
3. Die Zahlung erfolgt per Überweisung, soweit keine andere angebotene Zahlungsart vereinbart wird. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Verweigerung noch ausstehender Leistungen erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach erfolgloser angemessener Zahlungsaufforderung. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 6 Preise und verbindliche Teilnehmerzahl
1. Es gelten die vereinbarten Preise je Teilnehmer oder die vereinbarte Gruppenpauschale. Eine Mindestberechnung wird vor Vertragsschluss im Angebot ausgewiesen. Soweit dort vereinbart, beträgt die Mindestberechnung für Schulprogramme 20 Teilnehmende je Klasse oder Gruppe.
2. Die gemeldete Teilnehmerzahl kann bis einschließlich zum zehnten Kalendertag vor Programmbeginn in Textform angepasst werden; maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter. Erhöhungen stehen unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazität. Die vereinbarte Mindestberechnung bleibt bestehen.
3. Ab dem neunten Kalendertag vor Beginn ist die zuletzt bestätigte Teilnehmerzahl, mindestens jedoch die ausdrücklich vereinbarte Mindestzahl, Berechnungsgrundlage. Spätere Minderteilnahme führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Tatsächlich ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4. Die vollständige Absage einer Gruppe gilt als Stornierung und nicht als bloße Teilnehmerkorrektur. Für sie gilt der Abschnitt zur Stornierung. Bei einer vereinbarten Gruppenpauschale bleibt eine Teilnehmeränderung ohne Einfluss auf den Preis, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Rechnungen werden grundsätzlich zehn Kalendertage vor Programmbeginn versendet, bei kurzfristiger Buchung unmittelbar nach Vertragsschluss. Maßgeblich bleibt das vor Vertragsschluss vereinbarte Zahlungsziel.
§ 7 Umbuchung
1. Vor Beginn der gebuchten Veranstaltung kann der Kunde einmalig eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen angebotenen Termin desselben Angebots verlangen, sofern dort ein geeigneter Platz beziehungsweise ausreichende Kapazität verfügbar ist und die vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Bei einer Ausbildung betrifft die Umbuchung den gesamten Lehrgang vor dessen Beginn, nicht einzelne Module.
2. Die Anfrage erfolgt in Textform, beispielsweise per E-Mail an mail@naturabenteuer-niederrhein.de, mit Angabe der bestehenden Buchung und des gewünschten Ersatztermins. Der Veranstalter prüft die Anfrage unverzüglich und bestätigt die Umbuchung in Textform. Die Terminänderung wird mit Zugang der Bestätigung wirksam. Ein Anspruch auf Einrichtung eines zusätzlichen Termins besteht nicht.
3. Für die erste bestätigte Umbuchung werden weder Umbuchungs- noch Stornierungsgebühren erhoben. Weitere Umbuchungen sind nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung möglich. Etwaige Kosten müssen dem Kunden vorab mitgeteilt und ausdrücklich mit ihm vereinbart werden.
4. Der bestehende Vertrag wird mit geändertem Termin fortgeführt; er wird nicht aufgehoben und nicht neu abgeschlossen. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig angerechnet. Der vereinbarte Gesamtpreis und die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen bleiben bestehen, soweit nicht ausdrücklich eine Änderung vereinbart wird.
5. Zahlungsfristen, die an den Veranstaltungsbeginn anknüpfen, verschieben sich entsprechend auf den Ersatztermin. Bei festen Kalenderterminen oder Ratenplänen vereinbaren die Parteien im Zuge der Umbuchung einen an den neuen Leistungszeitraum angepassten Zahlungsplan. Bereits rechtmäßig geleistete Zahlungen bleiben angerechnet; gesetzliche Erstattungsrechte bleiben unberührt.
6. Für eine spätere Stornierung ist der zuletzt bestätigte Ersatztermin maßgeblich. Es gelten die für den bestehenden Vertrag vereinbarten Stornierungsbedingungen. Eine beim ursprünglichen Termin erreichte Stornierungsstufe wird nicht als Mindestbetrag festgehalten.
7. Die Umbuchungsanfrage allein ist keine Stornierung. Kann die Umbuchung nicht erfolgen, bleibt die bisherige Buchung bestehen, sofern der Kunde nicht gesondert storniert oder ein gesetzliches Lösungsrecht ausübt. Der Veranstalter weist bei Ablehnung hierauf hin. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Erstattungsrechte bleiben unberührt.
§ 8 Stornierung
1. Der Kunde kann das gebuchte Schul- oder Gruppenprogramm vor Beginn vollständig stornieren. Die Stornierung ist in Textform möglich, beispielsweise per E-Mail an mail@naturabenteuer-niederrhein.de. Maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter. Bei den nachfolgenden Fristen wird der Veranstaltungstag nicht mitgezählt.
2. Der Veranstalter berechnet den durch die Stornierung verbleibenden Ausfall konkret aus der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anzurechnender Vorteile aus einer anderweitigen Belegung oder Verwendung der Leistungen. Gesetzlich anzurechnender böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb wird ebenfalls berücksichtigt. Der Veranstalter legt die Berechnung nachvollziehbar dar. Ein nicht entstandener oder bereits ausgeglichener Ausfall wird nicht berechnet.
3. Der nach Absatz 2 berechnete Betrag ist zusätzlich auf die nachfolgend angegebenen Beträge begrenzt. Diese sind Höchstgrenzen und keine automatisch fälligen Pauschalen. Berechnungsgrundlage ist das vereinbarte Veranstaltungsentgelt einschließlich darin enthaltener Verpflegungsanteile, jedoch ohne einen gesondert vereinbarten Ratenzahlungsaufschlag. Etwaige Finanzierungskosten richten sich nach der gesonderten Ratenzahlungsvereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften; sie werden nicht als Veranstaltungsentgelt in die Stornoberechnung einbezogen:
- mindestens 60 Kalendertage vor Beginn: kostenlos
- 59 bis 30 Kalendertage vor Beginn: höchstens 20 %
- 29 bis 14 Kalendertage vor Beginn: höchstens 40 %
- 13 bis 7 Kalendertage vor Beginn: höchstens 60 %
- 6 bis 2 Kalendertage vor Beginn: höchstens 80 %
- am Kalendertag vor Beginn: höchstens 100 %
- am Veranstaltungstag oder bei vollständigem Nichtantritt: höchstens 100 %
4. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Ausfall entstanden ist. Über die vorgenannten Höchstgrenzen hinaus werden wegen dieser Stornierung keine weiteren Storno-, Bearbeitungs- oder Verpflegungskosten berechnet. Bereits geleistete Zahlungen werden verrechnet; ein verbleibendes Guthaben wird unverzüglich erstattet.
5. Die Begrenzungen und Anrechnungen gelten auch bei vollständigem Nichtantritt. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Erstattungsrechte gehen dieser vertraglichen Stornierungsregelung vor. Soweit danach keine Kosten geschuldet sind, fallen auch nach dieser Regelung keine an.
6. Änderungen der Teilnehmerzahl bei Durchführung des Programms richten sich nach dem Abschnitt zu Preisen und verbindlicher Teilnehmerzahl.
§ 9 Aufsicht und Begleitpersonen
1. Die rechtliche Aufsichtspflicht verbleibt grundsätzlich bei der Schule, dem Träger beziehungsweise den eingesetzten volljährigen Begleitpersonen. Eine vollständige Übertragung auf den Veranstalter erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.
2. Begleitpersonen bleiben während des Programms in der vereinbarten Anzahl anwesend und sind insbesondere für allgemeine Aufsicht, Pausen, Toilettengänge sowie An- und Abreise verantwortlich. Die Teamer übernehmen fachliche Anleitung und programmspezifische Sicherheitsunterweisungen.
3. Die Schule oder Organisation stellt sicher, dass erforderliche Zustimmungen der Sorgeberechtigten vorliegen.
§ 10 Organisation und Sicherheit
1. Treffpunkt, Beginn, Begleitpersonen und erforderliche Ausrüstung werden rechtzeitig mitgeteilt. Wetterangepasste Kleidung und festes Schuhwerk sind entsprechend den Hinweisen mitzubringen.
2. Für Änderungen und Sicherheitsmaßnahmen gilt der Abschnitt zu Leistung, Sicherheit und zumutbaren Änderungen.
3. Über das allgemeine Buchungsformular sollen keine Namen oder Gesundheitsdaten von Kindern übermittelt werden. Erforderliche Sicherheitsinformationen sind über den hierfür abgestimmten Weg mitzuteilen.
§ 11 Leistung, Sicherheit und zumutbare Änderungen
1. Aus konkret erforderlichen Wetter- oder Sicherheitsgründen darf der Veranstalter den Ablauf angemessen anpassen. Andere organisatorische Änderungen, einschließlich des Einsatzes gleichwertig qualifizierter Teamer, sind nur zulässig, soweit sie geringfügig und dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Gesamtcharakter, wesentliche Lerninhalte und vereinbarter Leistungsumfang müssen erhalten bleiben. Eine wesentliche Termin-, Orts- oder Leistungsänderung bedarf einer Vereinbarung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
2. Sicherheitsanweisungen sind einzuhalten. Ein Ausschluss von einzelnen Aktivitäten oder der weiteren Teilnahme kommt nur in Betracht, soweit er zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich und kein gleich geeignetes milderes Mittel verfügbar ist. Soweit möglich und zumutbar, erfolgt vorher eine Aufforderung zur Abhilfe. Die finanziellen Folgen richten sich nach dem Anlass des Ausschlusses und den gesetzlichen Vorschriften; ein automatischer Verfall aller Zahlungen ist damit nicht verbunden.
3. Sicherheitsrelevante gesundheitliche oder sonstige Umstände sind rechtzeitig direkt mit dem Veranstalter abzustimmen. Gesundheitsdaten sollen nur im erforderlichen Umfang über den hierfür benannten Kommunikationsweg mitgeteilt werden. Die Verarbeitung richtet sich nach den gesonderten Datenschutzinformationen und den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 12 Widerrufsrecht
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Widerrufsregelungen. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorgesehen sind, besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht.
2. Ob ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach Art und Inhalt des konkreten Vertrags. Eine für das Angebot bereitgestellte Widerrufsbelehrung geht allgemeinen Hinweisen in diesen AGB vor.
3. Schulen, Unternehmen, Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln bei Buchungen für ihren Tätigkeitsbereich regelmäßig nicht als Verbraucher. Ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht.
§ 13 Haftung
1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeitende, Teamer und Erfüllungsgehilfen.
4. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die allein auf einer schuldhaften Missachtung klarer Sicherheitsanweisungen oder eigenverantwortlichem Verhalten des Teilnehmenden beruhen. Ein Mitverschulden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
5. Die Veranstaltungen finden überwiegend in naturbelassenen Wald- und Außengeländen statt. Dort bestehen trotz angemessener Sicherheitsvorkehrungen unvermeidbare natur- und waldtypische Gefahren. Hierzu gehören insbesondere herabfallende Äste, umstürzende Bäume, Totholz, unebener oder rutschiger Boden, Wurzeln, Dornen, Zecken, Insekten sowie witterungsbedingte Gefahren.
6. Die Teilnahme erfolgt hinsichtlich solcher natur- und waldtypischen Gefahren in eigener Verantwortung. Die Teilnehmenden müssen ihre Aufmerksamkeit, Kleidung, Ausrüstung und ihr Verhalten den erkennbaren Bedingungen anpassen und die Sicherheitsanweisungen des Veranstalters beachten. Diese Risikohinweise beschränken nicht die Haftung des Veranstalters für schuldhafte Verletzungen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Sicherheits-, Organisations- und Verkehrssicherungspflichten.
7. Soweit Stellflächen auf oder neben naturbelassenen Waldgrundstücken zur Verfügung stehen, handelt es sich um unbewachte Stellmöglichkeiten. Mit der Bereitstellung kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Aufgrund der Lage im unmittelbaren Umfeld von Bäumen bestehen insbesondere Risiken durch herabfallende Äste, Baumfrüchte, Harz, Witterungseinflüsse und sonstige natur- oder waldtypische Ereignisse. Fahrzeuge werden hinsichtlich dieser allgemeinen, nicht vom Veranstalter verursachten Naturgefahren auf eigene Gefahr abgestellt.
8. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, die ausschließlich durch ein unvorhersehbares Naturereignis oder eine nicht erkennbare natur- oder waldtypische Gefahr verursacht werden und bei denen keine schuldhafte Verletzung einer Sicherheits- oder Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für schuldhafte Verletzungen von Sicherheits- und Verkehrssicherungspflichten bleibt unberührt.
9. Bei Sturm, Unwetter oder anderen besonderen Gefahrenlagen dürfen Stell-, Veranstaltungs- und Aufenthaltsbereiche gesperrt oder verlegt werden. Den hierzu erteilten Sicherheitsanweisungen ist Folge zu leisten.
§ 14 Absage und außergewöhnliche Umstände
1. Die Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung beträgt sechs Personen je Veranstaltung, bei Aus- und Weiterbildungen sechs Personen je Gesamtlehrgang. Diese Mindestteilnehmerzahl und die nachfolgende Absagemöglichkeit werden vor Vertragsschluss im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich ausgewiesen. Haben sich weniger als sechs Personen angemeldet, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die Veranstaltung absagen. Die Absage muss dem Kunden spätestens 28 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, bei Ausbildungen vor Beginn des ersten Moduls, in Textform zugehen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Absage allein wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ausgeschlossen. Bei einer solchen Absage entfällt die Zahlungspflicht vollständig; sämtliche für die abgesagte Veranstaltung geleisteten Zahlungen einschließlich etwaiger Ratenzahlungsaufschläge werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Absage, erstattet. Der Kunde muss keinen Ersatztermin oder Gutschein annehmen. Eine gesondert vereinbarte Mindestberechnung für Schul- und Gruppenprogramme betrifft ausschließlich die Preisberechnung und ändert diese Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung nicht.
2. Kann eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt, unzumutbarer Wetter- oder Sicherheitsbedingungen, behördlicher Maßnahmen oder anderer außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart stattfinden, informiert der Veranstalter den Kunden unverzüglich. Er kann einen Ersatztermin oder eine angepasste Leistung anbieten. Wesentliche Änderungen werden nur mit Zustimmung des Kunden wirksam, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
3. Kann der Veranstalter die geschuldete Leistung nicht erbringen und entfällt deshalb der Vergütungsanspruch, werden hierfür geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet. Die Erstattung wird nicht von der Annahme eines Ersatztermins oder eines Gutscheins abhängig gemacht. Bei Teilleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs-, Erstattungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt. Für Schadensersatz gilt ergänzend der Abschnitt zur Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 15 Foto-, Film- und Tonaufnahmen
1. Die Buchung umfasst keine Einwilligung in Aufnahmen zu Werbe- oder Veröffentlichungszwecken.
2. Veröffentlichungsfähige Aufnahmen erfolgen nur aufgrund einer gesonderten, freiwilligen und zweckbezogenen Einwilligung oder einer anderen gesetzlichen Erlaubnis. Bei Minderjährigen werden die erforderlichen Zustimmungen gesondert eingeholt. Eine verweigerte Einwilligung hat keine Auswirkung auf die Teilnahme.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben die zwingenden Schutzvorschriften anwendbar, die ihnen ohne diese Rechtswahl nach dem maßgeblichen Recht zustehen.
2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Änderungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden; die Wirksamkeit einer Individualvereinbarung hängt hiervon nicht ab. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
4. Ist eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Im Übrigen bleibt der Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen.