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Naturabenteuer Niederrhein

FASSUNG 2026-10-09

AGB für Aus- und Weiterbildungen

Vertrags- und Informationsgrundlage für Buchungen bei Naturabenteuer Niederrhein.

B. Aus- und Weiterbildungen

Für mehrmodulige Naturausbildungen und Weiterbildungen.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen gelten für mehrmodulige Naturausbildungen und Weiterbildungen von Naturabenteuer Niederrhein, Inhaber Christian Meister, nachfolgend «Veranstalter». Dieser Bereich enthält die für das betreffende Angebot geltenden Vertragsbedingungen.

2. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Maßgeblich sind außerdem die vor Vertragsschluss bereitgestellte Leistungsbeschreibung und das vereinbarte Angebot. Eine nachträgliche Buchungsbestätigung führt ohne Zustimmung des Kunden keine abweichenden Vertragsbedingungen ein.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand, Umfang, Termine und enthaltene Leistungen ergeben sich aus der vor Vertragsschluss bereitgestellten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Angebot.

2. Geschuldet wird die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Veranstaltung. Ein bestimmter persönlicher Lern- oder Erlebniserfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Zugesagte Leistungen und Bescheinigungen bleiben hiervon unberührt.

3. Ob und in welchem Umfang Verpflegung, Übernachtungsmöglichkeiten und Ausrüstung Bestandteil des Angebots sind, wird vor Vertragsschluss beschrieben. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlich vereinbarten Leistungen und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Einheitlicher Gesamtlehrgang

1. Die Ausbildung ist als einheitlicher Gesamtlehrgang konzipiert. Die Module bauen fachlich, persönlich und methodisch aufeinander auf. Der Ausbildungsplatz wird für die gesamte Laufzeit ausschließlich für den Teilnehmer vorgehalten.

2. Eine Nachbesetzung ist nach Ausbildungsbeginn wegen der aufeinander aufbauenden Module grundsätzlich nicht möglich.

3. Geschuldet wird die fachgerechte Durchführung des Lehrgangs, nicht ein bestimmter persönlicher Lernerfolg oder eine bestimmte berufliche Anerkennung, soweit diese nicht ausdrücklich zugesagt wurde.

§ 4 Naturverbindung, Waldübernachtung und gemeinsames Kochen

1. Die Ausbildungen sind Naturausbildungen mit dem Schwerpunkt Naturverbindung. Übernachtungen im Freien auf den für die Ausbildung genutzten eigenen Waldgrundstücken, Lagergestaltung und gemeinsames Kochen draußen sind methodische und inhaltliche Bestandteile des Ausbildungskonzepts.

2. Diese Bestandteile werden nicht als selbstständige Beherbergungs- oder Gastronomieleistungen angeboten. Maßgeblich bleibt jedoch die zwingende gesetzliche Einordnung des konkreten Vertrags.

§ 5 Anfrage und Vertragsschluss

1. Eine ausdrücklich als Buchungsanfrage gekennzeichnete Anfrage ist unverbindlich. Der Veranstalter übersendet daraufhin ein Angebot oder eine Aufforderung zur verbindlichen Buchung. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots oder durch die ausdrückliche Annahme einer verbindlichen Buchung durch den Veranstalter zustande.

2. Bei einer verbindlichen Onlinebuchung gibt der Kunde mit Betätigung der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisenden Schaltfläche ein Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt mit ausdrücklicher Annahme durch den Veranstalter in Textform zustande. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung ist nur dann zugleich eine Vertragsannahme, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

3. Der Kunde hat zutreffende Kontakt- und Rechnungsdaten anzugeben. Bei einer Buchung für Dritte ist vor Vertragsschluss anzugeben, wer Vertragspartner wird und in wessen Namen die Buchung erfolgt.

§ 6 Preise und Zahlung

1. Es gelten die vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung ausgewiesenen Gesamtpreise einschließlich anfallender Steuern und obligatorischer Preisbestandteile.

2. Bei vereinbarter Einmalzahlung ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss zu zahlen, sofern vor Vertragsschluss kein abweichender Zahlungstermin vereinbart wurde. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt der vor Vertragsschluss mitgeteilte und vereinbarte Zahlungsplan. Eine Rechnung ändert einen vereinbarten Zahlungsplan nicht einseitig. Zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Entgegennahme von Vorauszahlungen bleiben unberührt.

3. Die Zahlung erfolgt per Überweisung, soweit keine andere angebotene Zahlungsart vereinbart wird. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Verweigerung noch ausstehender Leistungen erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach erfolgloser angemessener Zahlungsaufforderung. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 7 Gesamtpreis und Verpflegungsanteil

1. Gesamtpreis, enthaltene Leistungen und Zahlungsplan werden vor Vertragsschluss mitgeteilt. Der Gesamtpreis enthält einen kalkulatorischen Verpflegungsanteil von 50 Euro je Teilnehmer und Ausbildungsmodul. Tatsächlich höhere anzurechnende Einsparungen bleiben hiervon unberührt.

2. Soweit für die jeweilige Ausbildung angeboten, kann zwischen Einmalzahlung und monatlicher Ratenzahlung gewählt werden. Maßgeblich ist die vor Vertragsschluss ausgewählte und vereinbarte Zahlungsvariante. Ratenzahlung kann je nach Angebot ohne Aufschlag oder mit einem ausdrücklich ausgewiesenen Aufschlag erfolgen. Ausbildungsentgelt bei Einmalzahlung, ein etwaiger Ratenzahlungsaufschlag, Gesamtbetrag bei Ratenzahlung sowie Anzahl und Höhe der Raten werden vor Vertragsschluss angegeben und zusammen mit dem Zahlungsplan Vertragsbestandteil. Erforderliche gesetzliche Finanzierungsinformationen und Formvorgaben bleiben zu beachten.

3. Die monatlichen Raten sind jeweils am 15. des Monats fällig, erstmals im Kalendermonat des Ausbildungsbeginns, soweit vor Vertragsschluss kein abweichender Zahlungsbeginn vereinbart wird. Bei einer Buchung nach dem 15. dieses Monats wird vor Vertragsschluss ein gesonderter erster Fälligkeitstermin vereinbart; eine rückwirkende Fälligkeit entsteht nicht. Der konkrete Zahlungsplan nennt die erste und letzte Fälligkeit und sämtliche zwischenliegenden Raten. Ein früherer Zahlungsbeginn oder eine andere angebotene Laufzeit kann ausdrücklich vereinbart werden. Die Anzahl der Raten ergibt sich aus der gewählten Zahlungsvariante. Der Zahlungsplan kann über das Ausbildungsende hinausreichen. Dies begründet keine Buchung einzelner Module und keine Verlängerung der Ausbildungsleistungen.

4. Bei vorzeitiger Zahlung, Widerruf oder Vertragsbeendigung richten sich verbleibende Finanzierungskosten und eine etwaige Kostenermäßigung nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unveränderte Fortzahlung des gesamten Aufschlags unabhängig von Laufzeit oder Vertragsbeendigung wird nicht vereinbart.

5. Der Verpflegungsanteil dient der Abrechnung ersparter Aufwendungen und wird nicht zusätzlich zum Ausbildungsentgelt berechnet. Für Stornierungen vor Beginn gelten die Pauschalen im folgenden Stornierungsabschnitt; die typischen Verpflegungsersparnisse sind darin bereits berücksichtigt.

§ 8 Umbuchung

1. Vor Beginn der gebuchten Veranstaltung kann der Kunde einmalig eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen angebotenen Termin desselben Angebots verlangen, sofern dort ein geeigneter Platz beziehungsweise ausreichende Kapazität verfügbar ist und die vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Bei einer Ausbildung betrifft die Umbuchung den gesamten Lehrgang vor dessen Beginn, nicht einzelne Module.

2. Die Anfrage erfolgt in Textform, beispielsweise per E-Mail an mail@naturabenteuer-niederrhein.de, mit Angabe der bestehenden Buchung und des gewünschten Ersatztermins. Der Veranstalter prüft die Anfrage unverzüglich und bestätigt die Umbuchung in Textform. Die Terminänderung wird mit Zugang der Bestätigung wirksam. Ein Anspruch auf Einrichtung eines zusätzlichen Termins besteht nicht.

3. Für die erste bestätigte Umbuchung werden weder Umbuchungs- noch Stornierungsgebühren erhoben. Weitere Umbuchungen sind nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung möglich. Etwaige Kosten müssen dem Kunden vorab mitgeteilt und ausdrücklich mit ihm vereinbart werden.

4. Der bestehende Vertrag wird mit geändertem Termin fortgeführt; er wird nicht aufgehoben und nicht neu abgeschlossen. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig angerechnet. Der vereinbarte Gesamtpreis und die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen bleiben bestehen, soweit nicht ausdrücklich eine Änderung vereinbart wird.

5. Zahlungsfristen, die an den Veranstaltungsbeginn anknüpfen, verschieben sich entsprechend auf den Ersatztermin. Bei festen Kalenderterminen oder Ratenplänen vereinbaren die Parteien im Zuge der Umbuchung einen an den neuen Leistungszeitraum angepassten Zahlungsplan. Bereits rechtmäßig geleistete Zahlungen bleiben angerechnet; gesetzliche Erstattungsrechte bleiben unberührt.

6. Für eine spätere Stornierung ist der zuletzt bestätigte Ersatztermin maßgeblich. Es gelten die für den bestehenden Vertrag vereinbarten Stornierungsbedingungen. Eine beim ursprünglichen Termin erreichte Stornierungsstufe wird nicht als Mindestbetrag festgehalten.

7. Die Umbuchungsanfrage allein ist keine Stornierung. Kann die Umbuchung nicht erfolgen, bleibt die bisherige Buchung bestehen, sofern der Kunde nicht gesondert storniert oder ein gesetzliches Lösungsrecht ausübt. Der Veranstalter weist bei Ablehnung hierauf hin. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Erstattungsrechte bleiben unberührt.

§ 9 Stornierung vor Ausbildungsbeginn

1. Der Teilnehmer kann den Gesamtlehrgang vor dessen Beginn in Textform stornieren, beispielsweise per E-Mail an mail@naturabenteuer-niederrhein.de. Maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter. Für die Fristberechnung zählt der Tag des Beginns des ersten Moduls nicht mit. Nach einer bestätigten Umbuchung gilt der zuletzt bestätigte Ausbildungsbeginn.

2. Für die Stornierung gelten folgende pauschalierte Stornokosten auf Grundlage des vereinbarten Ausbildungsentgelts einschließlich Verpflegung, jedoch ohne einen Ratenzahlungsaufschlag:

- mindestens 60 Kalendertage vor Ausbildungsbeginn: kostenlos

- 59 bis 29 Kalendertage vor Ausbildungsbeginn: 10 %, höchstens jedoch 150 Euro

- 28 bis 15 Kalendertage vor Ausbildungsbeginn: 30 %

- 14 bis 8 Kalendertage vor Ausbildungsbeginn: 75 %

- 7 bis 1 Kalendertag vor Ausbildungsbeginn: 90 %

- am Tag des Ausbildungsbeginns oder bei vollständigem Nichtantritt: 90 %

3. Die Stornopauschale ist zusätzlich auf das vereinbarte Ausbildungsentgelt abzüglich 50 Euro Verpflegungsersparnis je Teilnehmer und gebuchtem Modul begrenzt; ein negativer Stornobetrag entsteht nicht. Dieser Abzug wird nicht nochmals von der bereits entsprechend begrenzten Pauschale vorgenommen. Die Ausbildung wird als zusammenhängender Lehrgang mit mehreren feststehenden Modulen geplant. Die vereinbarten Personal-, Honorar- und Platzkosten bleiben bei der Absage einzelner Teilnehmer grundsätzlich unverändert. Wegen der erforderlichen Verfügbarkeit für sämtliche Module und der damit verbundenen Urlaubs- und Familienplanung ist eine Nachbesetzung innerhalb der letzten vier Wochen vor Ausbildungsbeginn nach den bisherigen betrieblichen Erfahrungen regelmäßig nur eingeschränkt möglich. Die Pauschalen berücksichtigen die typischerweise ersparten Aufwendungen, insbesondere Verpflegungskosten, und die gewöhnlich bestehenden Möglichkeiten einer Ersatzbelegung. Verpflegungsanteile werden nicht zusätzlich als Stornokosten berechnet. Weitere Bearbeitungs- oder Stornierungsgebühren werden nicht erhoben. Etwaige Finanzierungskosten werden ausschließlich nach der Ratenzahlungsvereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet, nicht als Teil der Stornopauschale.

4. Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Eine tatsächlich erfolgreiche Ersatzbelegung sowie im Einzelfall zusätzlich ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt, soweit sie den verbleibenden Schaden unter die Pauschale reduzieren. Eine doppelte Entschädigung desselben Ausfalls erfolgt nicht. Der Veranstalter berücksichtigt ihm bekannte schadensmindernde Umstände bei der Abrechnung.

5. Bis zum Ausbildungsbeginn kann eine geeignete Ersatzperson benannt werden. Der Veranstalter darf deren Eintritt nur aus sachlichen Gründen ablehnen, insbesondere wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen. Bei wirksamem Eintritt werden keine Stornokosten berechnet, sondern ausschließlich nachgewiesene zusätzliche Verwaltungskosten von höchstens 30 Euro. Gesetzliche günstigere Rechte bleiben unberührt.

6. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Erstattungsrechte gehen dieser Regelung vor. Soweit danach keine Kosten geschuldet sind, fallen auch keine Stornokosten an. Bereits geleistete Zahlungen werden verrechnet; verbleibende Guthaben werden unverzüglich erstattet. Nach begonnenem Lehrgang gilt der gesonderte Abschnitt zum Abbruch und zur Nichtteilnahme.

§ 10 Abbruch und Nichtteilnahme nach Ausbildungsbeginn

1. Die Ausbildung wird als Gesamtlehrgang gebucht. Das bloße Versäumen einzelner Module oder das Fernbleiben ohne wirksame Beendigung des Vertrags führt nicht automatisch zur Aufhebung des Vertrags. Eine auf Vertragsbeendigung gerichtete Erklärung wird nach ihrem Inhalt beurteilt; die Verwendung bestimmter Begriffe ist nicht erforderlich.

2. Nimmt ein Teilnehmer nach Ausbildungsbeginn aus persönlichen Gründen nicht weiter teil, ohne dass der Vertrag wirksam beendet wird, bleibt das vereinbarte Ausbildungsentgelt grundsätzlich geschuldet, sofern der Veranstalter die geschuldeten Leistungen vertragsgemäß bereitstellt und die gesetzlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs trotz Nichtteilnahme vorliegen. Ein bloßer Entschluss, die Ausbildung nicht fortzusetzen, begründet kein zusätzliches vertragliches Recht auf Erlass des Restentgelts oder anteilige Erstattung nach der Zahl der versäumten Module. Persönliche Terminprobleme, veränderte berufliche oder familiäre Planungen sowie Krankheit führen nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung automatisch zum Wegfall der Zahlungspflicht; ein im Einzelfall bestehendes gesetzliches Kündigungs- oder sonstiges Lösungsrecht bleibt ausdrücklich unberührt. Vom Ausbildungsentgelt werden sämtliche tatsächlich ersparten Aufwendungen sowie gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb abgezogen. Die Ausbildung wird für die übrige Gruppe unverändert fortgeführt. Unverändert geschuldete Teamerhonorare, fortbestehende Platzkosten, weiterhin anfallende Fahrt- und Materialkosten sowie bereits erbrachte Planungs- oder Organisationsleistungen sind keine ersparten Aufwendungen. Ein rechnerischer Anteil des ausgeschiedenen Teilnehmers an diesen fortbestehenden Kosten wird nicht abgezogen. Sollten im Einzelfall dennoch weitere Aufwendungen tatsächlich erspart werden, bleiben diese anzurechnen. Sind ausschließlich Verpflegungskosten erspart und keine weiteren Vorteile anzurechnen, beschränkt sich die Gutschrift auf diese Verpflegungsersparnis nach Absatz 3. Etwaige Ratenzahlungsaufschläge richten sich ergänzend nach dem Abschnitt zu Gesamtpreis und Verpflegungsanteil.

3. Für jedes vollständig nicht mehr in Anspruch genommene spätere Modul, für das noch keine Lebensmittel verbindlich beschafft wurden oder diese wirtschaftlich anderweitig verwendet werden können, werden mindestens 50 Euro Verpflegungsanteil gutgeschrieben. Für bereits beschaffte Lebensmittel werden nur tatsächlich verbleibende Kosten berücksichtigt. Weitere ersparte Aufwendungen werden zusätzlich angerechnet. Eine doppelte Anrechnung derselben Einsparung erfolgt nicht.

4. Bei wirksamer Kündigung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vertrags richten sich Vergütung und Erstattung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise einer gesonderten Aufhebungsvereinbarung. Die Bezeichnung als Gesamtlehrgang begründet keine pauschale Verpflichtung zur Zahlung aller noch offenen Raten nach wirksamer Vertragsbeendigung.

5. Der Veranstalter stellt die Abrechnung nachvollziehbar dar, einschließlich der berechtigten Vergütungsansprüche, bereits geleisteten Zahlungen und anzurechnenden Einsparungen oder sonstigen Vorteile. Gutschriften werden mit berechtigten offenen Forderungen verrechnet. Überschüsse werden unverzüglich erstattet. Eine etwaige weitere Ratenzahlung umfasst nur noch tatsächlich geschuldete Beträge. Allein der Abbruch oder die Nichtteilnahme führt nicht zur vorzeitigen Fälligkeit sämtlicher noch offener Raten.

6. Nach Ausbildungsbeginn können ein Wechsel des Jahrgangs oder andere Kulanzlösungen individuell vereinbart werden. Ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch hierauf besteht nicht. Die kostenlose Umbuchung vor Beginn und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7. Die Stornopauschalen für die Zeit vor Ausbildungsbeginn werden nicht auf einen Abbruch oder das Versäumen von Modulen nach Ausbildungsbeginn übertragen. Die dort ausdrücklich geregelte vollständige Nichtaufnahme des Lehrgangs bleibt dem Abschnitt zur Stornierung vor Ausbildungsbeginn zugeordnet. Für bereits begonnene Lehrgänge richtet sich die Abrechnung nach den vorstehenden Absätzen; eine zusätzliche Abbruchpauschale wird nicht erhoben.

§ 11 Fehlzeiten und Bescheinigungen

1. Voraussetzungen für Teilnahme-, Abschluss- und Ausbildungsbescheinigungen, erforderliche Anwesenheitszeiten und Leistungen werden vor Vertragsschluss in der Ausbildungsbeschreibung genannt. Zugesagte Bescheinigungen werden bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ausgestellt.

2. Für vom Teilnehmer versäumte Module besteht ein vertraglicher Nachholanspruch nur bei entsprechender Vereinbarung. Ansprüche wegen vom Veranstalter nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen sowie andere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

3. Zwischen den Präsenzmodulen sind eigenverantwortliche Vertiefungsübungen vorgesehen. Für das jeweilige Zertifikat beziehungsweise die entsprechend bezeichnete Bescheinigung ist die nachgewiesene Bearbeitung der hierfür vor Vertragsschluss konkret benannten Übungen erforderlich. Der Veranstalter prüft, ob eine Auseinandersetzung mit den Aufgaben erfolgt ist; eine Benotung oder fachliche Bewertung als bestanden oder nicht bestanden findet nicht statt. Fehlt der erforderliche Bearbeitungsnachweis, sind die Voraussetzungen für dieses Zertifikat beziehungsweise diese Bescheinigung nicht erfüllt. Die Art des Nachweises wird vor Vertragsschluss beschrieben.

§ 12 Leistung, Sicherheit und zumutbare Änderungen

1. Aus konkret erforderlichen Wetter- oder Sicherheitsgründen darf der Veranstalter den Ablauf angemessen anpassen. Andere organisatorische Änderungen, einschließlich des Einsatzes gleichwertig qualifizierter Teamer, sind nur zulässig, soweit sie geringfügig und dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Gesamtcharakter, wesentliche Lerninhalte und vereinbarter Leistungsumfang müssen erhalten bleiben. Eine wesentliche Termin-, Orts- oder Leistungsänderung bedarf einer Vereinbarung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.

2. Sicherheitsanweisungen sind einzuhalten. Ein Ausschluss von einzelnen Aktivitäten oder der weiteren Teilnahme kommt nur in Betracht, soweit er zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich und kein gleich geeignetes milderes Mittel verfügbar ist. Soweit möglich und zumutbar, erfolgt vorher eine Aufforderung zur Abhilfe. Die finanziellen Folgen richten sich nach dem Anlass des Ausschlusses und den gesetzlichen Vorschriften; ein automatischer Verfall aller Zahlungen ist damit nicht verbunden.

3. Sicherheitsrelevante gesundheitliche oder sonstige Umstände sind rechtzeitig direkt mit dem Veranstalter abzustimmen. Gesundheitsdaten sollen nur im erforderlichen Umfang über den hierfür benannten Kommunikationsweg mitgeteilt werden. Die Verarbeitung richtet sich nach den gesonderten Datenschutzinformationen und den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 13 Verbraucherwiderruf

1. Der Unterricht findet vor Ort in persönlicher Anwesenheit der Lehrenden und Teilnehmenden statt. Zwischen den Modulen sind eigenverantwortliche praktische Vertiefungsübungen vorgesehen. Deren Bearbeitungsnachweis ist nach Maßgabe des Abschnitts zu Fehlzeiten und Bescheinigungen zertifikats- beziehungsweise bescheinigungsrelevant.

2. Bei beruflich oder fachlich qualifizierenden Aus- und Weiterbildungen, die ein Verbraucher im Fernabsatz bucht, besteht grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht. Bei Freizeitangeboten mit festen Terminen kann die gesetzliche Ausnahme eingreifen. Vor Vertragsschluss wird für das konkrete Angebot über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts informiert.

3. Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular. Dies gilt entsprechend bei einschlägigen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Ein Widerruf ist von der vertraglichen Stornierung zu unterscheiden und unterliegt nicht deren Gebühren oder Textformvorgaben.

4. Ein Leistungsbeginn während der Widerrufsfrist und gegebenenfalls entstehender Wertersatz richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den hierfür gesondert eingeholten Erklärungen. Gesetzliche Widerrufs-, Kündigungs- und Erstattungsrechte bleiben unberührt.

§ 14 Haftung

1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeitende, Teamer und Erfüllungsgehilfen.

4. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die allein auf einer schuldhaften Missachtung klarer Sicherheitsanweisungen oder eigenverantwortlichem Verhalten des Teilnehmenden beruhen. Ein Mitverschulden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

5. Die Veranstaltungen finden überwiegend in naturbelassenen Wald- und Außengeländen statt. Dort bestehen trotz angemessener Sicherheitsvorkehrungen unvermeidbare natur- und waldtypische Gefahren. Hierzu gehören insbesondere herabfallende Äste, umstürzende Bäume, Totholz, unebener oder rutschiger Boden, Wurzeln, Dornen, Zecken, Insekten sowie witterungsbedingte Gefahren.

6. Die Teilnahme erfolgt hinsichtlich solcher natur- und waldtypischen Gefahren in eigener Verantwortung. Die Teilnehmenden müssen ihre Aufmerksamkeit, Kleidung, Ausrüstung und ihr Verhalten den erkennbaren Bedingungen anpassen und die Sicherheitsanweisungen des Veranstalters beachten. Diese Risikohinweise beschränken nicht die Haftung des Veranstalters für schuldhafte Verletzungen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Sicherheits-, Organisations- und Verkehrssicherungspflichten.

7. Soweit Stellflächen auf oder neben naturbelassenen Waldgrundstücken zur Verfügung stehen, handelt es sich um unbewachte Stellmöglichkeiten. Mit der Bereitstellung kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Aufgrund der Lage im unmittelbaren Umfeld von Bäumen bestehen insbesondere Risiken durch herabfallende Äste, Baumfrüchte, Harz, Witterungseinflüsse und sonstige natur- oder waldtypische Ereignisse. Fahrzeuge werden hinsichtlich dieser allgemeinen, nicht vom Veranstalter verursachten Naturgefahren auf eigene Gefahr abgestellt.

8. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, die ausschließlich durch ein unvorhersehbares Naturereignis oder eine nicht erkennbare natur- oder waldtypische Gefahr verursacht werden und bei denen keine schuldhafte Verletzung einer Sicherheits- oder Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für schuldhafte Verletzungen von Sicherheits- und Verkehrssicherungspflichten bleibt unberührt.

9. Bei Sturm, Unwetter oder anderen besonderen Gefahrenlagen dürfen Stell-, Veranstaltungs- und Aufenthaltsbereiche gesperrt oder verlegt werden. Den hierzu erteilten Sicherheitsanweisungen ist Folge zu leisten.

§ 15 Absage und außergewöhnliche Umstände

1. Die Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung beträgt sechs Personen je Veranstaltung, bei Aus- und Weiterbildungen sechs Personen je Gesamtlehrgang. Diese Mindestteilnehmerzahl und die nachfolgende Absagemöglichkeit werden vor Vertragsschluss im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich ausgewiesen. Haben sich weniger als sechs Personen angemeldet, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die Veranstaltung absagen. Die Absage muss dem Kunden spätestens 28 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, bei Ausbildungen vor Beginn des ersten Moduls, in Textform zugehen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Absage allein wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ausgeschlossen. Bei einer solchen Absage entfällt die Zahlungspflicht vollständig; sämtliche für die abgesagte Veranstaltung geleisteten Zahlungen einschließlich etwaiger Ratenzahlungsaufschläge werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Absage, erstattet. Der Kunde muss keinen Ersatztermin oder Gutschein annehmen. Eine gesondert vereinbarte Mindestberechnung für Schul- und Gruppenprogramme betrifft ausschließlich die Preisberechnung und ändert diese Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung nicht.

2. Kann eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt, unzumutbarer Wetter- oder Sicherheitsbedingungen, behördlicher Maßnahmen oder anderer außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart stattfinden, informiert der Veranstalter den Kunden unverzüglich. Er kann einen Ersatztermin oder eine angepasste Leistung anbieten. Wesentliche Änderungen werden nur mit Zustimmung des Kunden wirksam, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.

3. Kann der Veranstalter die geschuldete Leistung nicht erbringen und entfällt deshalb der Vergütungsanspruch, werden hierfür geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet. Die Erstattung wird nicht von der Annahme eines Ersatztermins oder eines Gutscheins abhängig gemacht. Bei Teilleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs-, Erstattungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt. Für Schadensersatz gilt ergänzend der Abschnitt zur Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

§ 16 Foto-, Film- und Tonaufnahmen

1. Die Buchung umfasst keine Einwilligung in Aufnahmen zu Werbe- oder Veröffentlichungszwecken.

2. Veröffentlichungsfähige Aufnahmen erfolgen nur aufgrund einer gesonderten, freiwilligen und zweckbezogenen Einwilligung oder einer anderen gesetzlichen Erlaubnis. Bei Minderjährigen werden die erforderlichen Zustimmungen gesondert eingeholt. Eine verweigerte Einwilligung hat keine Auswirkung auf die Teilnahme.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben die zwingenden Schutzvorschriften anwendbar, die ihnen ohne diese Rechtswahl nach dem maßgeblichen Recht zustehen.

2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Änderungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden; die Wirksamkeit einer Individualvereinbarung hängt hiervon nicht ab. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

4. Ist eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Im Übrigen bleibt der Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen.